1.
a) |
Abschluss eines
Reisevertrages
Nach der Anmeldung, die sich auf unsere Prospektausschreibung mit
vollständig abgedruckten Allgemeinen Reisebedingungen bezieht, erhält der
Kunde eine schriftliche Reisebestätigung zusammen mit dem Sicherungsschein
im Sinne des § 651 k BGB (Insolvenzabsicherung). Danach ist innerhalb von
8 Tagen eine Anzahlung nach Ziff. 2a zu leisten. Durch die geleistete
Anzahlung kommt der Reisevertrag zustande, auch wenn der Kunde denselben
nicht gesondert unterschrieben hat. Geht die Anzahlung nicht innerhalb von
8 Tagen bei uns ein, so können wir von unserer Buchungszusage lt.
Reisebestätigung Abstand nehmen. Sämtliche Abreden, Nebenabreden und
Sonderwünsche sollen schriftlich in der Reisebestätigung erfaßt sein.
|
| b) |
Kurzfristige Buchungen zwei Wochen vor
Reisebeginn und kürzer führen durch die sofortige Bestätigung bzw. durch
die Zulassung zur Reise zum Vertragsabschluß. |
2.
a) |
Zahlung
Nach Erhalt unserer Reisebestätigung sind innerhalb von 8 Tagen 25 % des
Reisepreises zu zahlen. |
| b) |
Der Restbetrag ist ohne nochmalige
Aufforderung bis frühestens 3 Wochen vor Antritt der Reise zu zahlen. |
| c) |
Vertragsabschlüsse innerhalb von zwei Wochen
vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des
gesamten Reisepreises gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen
und Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne des § 651 k BGB. |
| d) |
Die Verpflichtung zur Aushändigung eines
Sicherungsscheines besteht nicht, wenn die Reise nicht länger als 24
Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis € 75,–
nicht übersteigt. |
| e) |
Die Preise verstehen sich inklusive der z.Zt.
gültigen Mehrwertsteuer und können ggf. angeglichen werden. |
3.
a) |
Unsere Leistungen
Unsere vertraglichen Leistungen richten sich nach der verbindlichen
Leistungsbeschreibung (Prospekt/Katalog) sowie den Reiseunterlagen,
insbesondere der Reisebestätigung. |
| b) |
Nebenabreden, besondere Vereinbarungen,
vereinbarte Sonderwünsche des Reisenden sind in die Reiseanmeldung und
insbesondere in die Reisebestätigung aufzunehmen. Auf Ziff. 1 a) dieser
Bedingungen wird Bezug genommen. |
| c) |
Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt
sich aus der Leistungsbeschreibung in jeweils gültigen Prospekt und dem
Inhalt der Buchungsbestätigung. Die Festlegung des Reiseweges ist eine
Sache von uns. Aus wichtigem Grund und soweit zumutbar sind wir
berechtigt, Abfahrzeiten zu verlegen. Ankunfts- und Fahrtzeiten sind
grundsätzlich ohne Gewähr; auch eine Überschreitung um mehrere Stunden,
soweit nicht grob fahrlässiges und vorsätzliches Verhalten von uns
vorliegt, berechtigt Sie nicht zu Ersatzansprüchen. Wir sind berechtigt,
Zubringer- und Rückbringerdienste durch Transferfahrzeuge durchzuführen,
die nicht unbedingt dem Standard unserer Reisen-Ausschreibung entsprechen
müssen, im Ausnahmefall auch durch öffentliche Verkehrsmittel. Aus
betriebstechnischen Gründen können die Zubringer- und Rückbringerdienste
von mehreren Reisen zusammengestellt werden. Wartezeiten lassen sich in
einzelnen Fällen nicht immer vermeiden. Soweit Fälle höherer Gewalt
vorliegen, bzw. die Anfahrt bis vor den Hoteleingang durch die Busse
technisch nicht möglich ist, brauchen wir Sie nur an der nächstengelegenen
Haltemöglichkeit zum Hotel aussteigen zu lassen. Veranstaltungen und
Reisen, die Sie am Zielort buchen, sind nicht Gegenstand des
Reisevertrages. Als Handgepäck, welches in den Fahrgastraum mitgenommen
werden darf, gelten Gepäckstücke, die in der Ablage über den Sitzen
problemlos verstaut werden können. Die Mitnahme von Taschen, Rucksäcken,
Kühltaschen etc. im Fahrgastraum ist aus betriebstechnischen Gründen nicht
erlaubt. Alle genannten Preise gelten pro Person. |
4.
a) |
Preisänderungen
Wir können vier Monate nach Vertragsschluß Preiserhöhungen bis zu 5 % des
Gesamtreisepreises verlangen, wenn sich nach Vertragsschluß nachweisbar
und unvorhergesehen die Preise der Leistungsträger, insbesondere die
Beförderungskosten, die Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen,
Flughafen- oder Einreisegebühren erhöht haben oder für die betreffende
Reise geltende Wechselkursänderungen eingetreten sind. |
| b) |
Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag
vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden. Eine zulässige
Preisänderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter
dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Preiserhöhungsgrund zu
erklären. |
| c) |
Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluß um
mehr als 5 % des Gesamtreisepreises kann der Reisende kostenlos
zurücktreten. |
| d) |
Die Rechte nach Ziff. 4 c) hat der Reisende
unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters diesem gegenüber
geltend zu machen. |
5.
a) |
Leistungsänderungen
Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten
Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluß notwendig werden und
vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden,
sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht
erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht
beeinträchtigen. |
| b) |
Eine zulässige Änderung einer wesentlichen
Reiseleistung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach
Kenntnis von dem Änderungsgrund zu erklären. |
| c) |
Im Fall der erheblichen Änderung einer
wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. |
| 6. |
Rücktritt des Kunden
|
| -Busreisen- |
| a) |
Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt ist der
Reisende verpflichtet, pauschal folgende Entschädigungen zu zahlen:
Erfolgt der Rücktritt bis vier Wochen vor Reisebeginn 5 % des
Gesamtreisepreises, erfolgt der Rücktritt bis drei Wochen vor Reisebeginn
15%des Gesamtreisepreises, bei Rücktritt bis zu zwei Wochen vor
Reisebeginn 35%des Gesamtreisepreises, bei Rücktritt bis eine Woche vor
Reisebeginn 50 % und danach fallen 75 % des Gesamtreisepreises als
Stornokosten an. |
| b) |
Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der
Zugang der Rücktrittserklärung bei uns oder der Buchungsstelle. Dem
Reisenden wird der schriftliche Rücktritt empfohlen. |
Flugreise
Stornokosten
Rücktritt bis 30 Tage vor Reisebeginn 15% des Gesamtreisepreises
Rücktritt bis 22 Tage = 25 % Rücktritt bis 15 Tage = 40 %
Rücktritt bis 7 Tage = 50 % Rücktritt ab 6 Tage = 75 %
Am Anreisetag, oder bei Nichterscheinen, fallen 100% des Gesamtreisepreises
als Stornokosten an.
Bei Schiffs- und Flusskreuzfahrten gelten geänderte Stornobedingungen. |
- Musik- und Theaterreisen-
Bei Rücktritt ab 6 Wochen vor Reisebeginn wird die gebuchte Eintrittskarte
zu 100 % berechnet. Der Reiseveranstalter versucht,diese Karte weiter zu
verkaufen. Ein Weiterverkauf kann jedoch nicht garantiert werden. Im Falle
des Weiterverkaufs wird der Kartenpreis abzüglich der Vorverkaufgebühr dem
Reisendem gutgeschrieben. |
7.
Änderungen auf Verlangen des Reisenden
Verlangt der Reisende nach Vertragsschluß Änderungen oder Umbuchungen, so
kann der Reiseveranstalter ein Bearbeitungsentgelt von € 25,– verlangen. |
8.
a) |
Ersatzreisende
Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen
lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seine
Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen
entgegenstehen. |
| b) |
Der Reisende und der Dritte haften dem
Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis. |
| c) |
Der Reisende und der Dritte haften dem
Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für die durch die Teilnahme des
Dritten entstehenden Mehrkosten, regelmäßig pauschaliert auf € 15,– Euro. |
9. Reiseabbruch
Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Spähre des
Reisenden liegt (z. B. Krankheit), so ist der Reiseveranstalter
verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen
zu erreichen. Dies gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen
sind oder wenn einer Erstattung gesetzlich oder behördliche Bestimmungen
entgegenstehen. |
10.
Störung durch den Reisenden
Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der
Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so daß seine
weitereTeilnahme für den Reiseveranstalter und/oder die Reiseteilnehmer
nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an
sachllch begründete Hinweise hält. Dem Reiseveranstalter steht in diesem
Falle der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und
Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben.
Schadensersatzansprüche im übrigen bleiben unberührt. |
11.
a) |
Mindestteilnehmerzahl:
Die Mindestteilnehmerzahl für alle Reisen beträgt 25 Personen. Ist die
Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, so kann der Reiseveranstalter
erklären, daß die Reise nicht durchgeführt wird. |
| b) |
Der Reiseveranstalter wird dem Reisenden die
Erklärung nach Ziff. 11 a) unverzüglich nach Kenntnis der nichterreichten
Teilnehmerzahl spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn zugehen lassen. |
| c) |
Der Reisende kann die Teilnahme an einer
mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der
Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem
Angebot anzubieten. |
| d) |
Der Reisende hat sein Recht nach Zlff. 11.c)
dem Reiseveranstalter gegenüber unverzüglich nach Zugang der Erklärung des
Reiseveranstalters geltend zu machen. |
| e) |
Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach
Ziff. 11c) Gebrauch, so ist der von dem Reisendem gezahlte Betrag
unverzüglich zurückzuerstatten. |
12.
a) |
Kündigung infolge höherer Gewalt
Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht
vorhersehbare Umstände wie Kriege, innere Unruhe, Epidemien, hoheitliche
Anordnungen (Entzug der Landerechte, Grenzschließungen),
Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder
gleichgewichtige Fälle, berechtigen beide Teile allein nach Maßgabe dieser
Vorschriflen zur Kündigung. |
| b) |
Im Falle der Kündigung kann der
Reiseveranstalter für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen
eine nach § 471 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu bemessende Entschädigung
verlangen. |
| c) |
Der Reiseveranstalter ist im Kündigungsfalle
zur Rückbeförderung verpflichtet , falls der Vertrag die Beförderung mit
umfaßt. In jedem Fall hat er die zur Durchführung der Vertragsaufhebung
erforderlidien Maßnahmen zu ergreifen. |
| d) |
Die Mehrkosten der Rückbeförderung, soweit
diese im Vertrag mit umfaßt sind, tragen die Parteien je zur Hälfte, die
übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen. |
13.
a) |
Gewährleistung und Abhilfe
Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende Abhilfe
verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels, bzw. einer
gleichwertigen Ersatzleistung. |
| b) |
Der Reisende kann eine Herabsetzung des
Reisepreises verlangen, wenn er den oder die Reisemängel bei dem
Reiseleiter oder, falls ein Reiseleiter nicht erreichbar ist, bei dem
Reiseveranstalter direkt anzeigt, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten
die Mängelanzeige gegenüber dem Reiseveranstalter unzumutbar machen.
Unterläßt der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine
Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu. |
| c) |
Ist die Reise mangelhaft und leistet der
Reiseveranstalter nicht innerhalb der von dem Reisenden bestimmten
angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende auch selbst Abhilfe
schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer
Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Reiseveranstalter die Abhilfe
verweigert oder in besonderem Interesse des Reisenden die sofortige
Selbsthilfe rechtfertigt. |
| d) |
Wird die Reise durch einen Mangel erheblich
beeinträchtigt, so kann der Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe
setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, so kann der Reisende den
Reisevertrag kündigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe
unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein
besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Das gilt
entsprechend, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus
wichtigem und dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zumutbar ist. |
| e) |
Bei berechtigter Kündigung kann der
Reiseveranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu
erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren
Berechnung sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen sowie der
Gesamtreisepreis und der Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen
maßgeblich (vgl. § 471 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Das gilt nicht,
sofern die erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen für den
Reisenden kein Interesse haben. Der Reiseveranstalter hat die
erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebunq
notwendig sind. Ist die Rückbeförderung vom Reisevertrag mit umfaßt, so
hat der Reiseveranstalter auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu
tragen |
| f) |
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung
oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei
denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht
zu vertreten hat. |
14. Mitwirkungspflicht des Reisenden
Der Reisende Ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen,
um eventuelle Schäden gering zu halten. Die Ziffern 10. und 13. sind zu
beachten. |
15.
a) |
Haftungsbeschränkung
Die Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden
sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. |
| aa) |
Soweit ein Schaden des Reisenden weder
vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde, oder |
| bb) |
Wenn der Reiseveranstalter für einen dem
Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines
Leistungsträgers verantwortlich ist. |
| b) |
Gelten für eine von einem Leistungsträger zu
erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen
beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf
Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen
geltend gemacht werden kann, so kann sich der Reiseveranstalter gegenüber
dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden
gesetzlichen Bestimmungen berufen. |
| c) |
Für alle Schadensersatzansprüche des Kunden
gegen den Reiseveranstalter aus unerlaubter Handlung, die nicht auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter
bei Personenschäden bis € 75.000,– je Kunde und Reise. Dle
Haftungsbegrenzung für Sachschäden beträgt pro Kunde und Reise € 4.000,–.
Liegt der Reisepreis über € 1.350,–, ist die Haftung auf die Höhe des
dreifachen Reisepreises beschränkt. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang
im eigenen Interesse der Abschluß einer Reiseunfall- oder
Reisegepäckversicherung empfohlen. |
16.
a) |
Ausschluß von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachträglicher Unmöglichkeit
und wegen Verletzung von Nebenpflichten hat der Reisende innerhalb eines
Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem
Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können
Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende eine genannte
Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte. |
| b) |
Ansprüche des Reisenden wegen mangelhafter
Reiselelstungen, nachträglicher Unmöglichkeit und der Verletzung von
Nebenpflichten verjähren in sechs Monaten nach dem vertraglich
vorgesehenen Reiseende, |
| c) |
Macht der Reisende nach vertraglich
vorgesehenem Reiseende Ansprüche innerhalb eines Monats geltend, so ist
die Verjährung solange gehemmt, bis der Reiseveranstalter die Ansprüche
schriftlich zurückweist. |
17.
a) |
Paß-, Visa- und gesundheitspolizeiliche
Formalitäten
Der Reiseveranstalter weist auf Paß-, Visumerfordernisse und
gesundheitspolizeiliche Formalitäten in dem von ihm herausgegebenen und
dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt oder durch Unterrichtung
vor der Buchung einschließlich zwischenzeitlicher Änderungen insbesondere
vor Vertragsschluß und vor Reisebeginn hin, die für das jeweilige
Reiseland für deutsche Staatsbürger ohne Besonderheiten wie
Doppelstaatsbürgerschaft etc. gelten. |
| b) |
Bei pflichtgemäßer Erfüllung der
Informationspficht durch den Reiseveranstalter hat der Reisende die
Voraussetzungen für die Reise zu schaffen, sofern sich nicht der
Reiseveranstalter ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder
Bescheinigungen etc. verpflichtet hat. |
| c) |
Entstehen z. B. infolge fehlender persönlicher
Voraussetzungen für die Reise Schwierigkeiten, die auf das Verhalten des
Reisenden zurückzuführen sind (z. B. keine Beschaffung des erforderlichen
Visums), so kann der Reisende nicht kostenfrei zurücktreten oder einzelne
Reiseleistungen folgenlos in Anspruch nehmen. Insofern gelten die Ziff. 6.
(Stornierung) und 9. (Reiseabbruch infolge von Gründen, die der Reisende
zu vertreten hat) entsprechend. |
18.
a) |
Gerichtsstand
Der Reisende kann den Reiseveranstalter an dessen Sitz verklagen. |
| b) |
Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgeblich. |
19. Unwirksamkeit von einzelnen Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet grundsätzlich nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im
übrigen. |
| Reisebüro
Grunert |
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